Für den Betreiber von kältetechnischen Anlagen hat sich in der jüngeren Vergangenheit einiges geändert. War es früher dem Betreiber überlassen, ob und in welchen Abständen er seine kältetechnische Anlage warten ließ, so gibt es heute deutlichere Bestimmungen.
Gesetzliche Bestimmungen
- Der Betreiber einer Kälteanlage mit mehr als 3 kg Kältemittelfüllmenge ist verpflichtet, einmal jährlich eine Dichtheitskontrolle durchführen zu lassen, damit eventueller Kältemittelverlust festgestellt wird.*
- Bei Anlagen über 30 kg Kältemittelfüllmenge ist die Dichtheitskontrolle zweimal jährlich vorgesehen *.
- Ab 300 kg Kältemittelfüllmenge ist eine viermalige Dichtheitskontrolle nötig, wobei man von der Gesamtfüllmenge ausgeht, d.h. wer drei Anlagen mit je 100 kg betreibt, hat Kälteanlagen mit 300 kg im Einsatz.*
- Betreiber müssen den Nachweis über durchgeführte Dichtheitskontrollen anhand von Betriebshandbüchern führen, sonst drohen erhebliche Geldstrafen.*
- Alle Reparatur- und Installationsarbeiten an oder von Kälteanlagen, die in den Kältemittelkreislauf eingreifen, dürfen ausschließlich von zertifiziertem Fachpersonal vorgenommen werden.
- Betreiber von lüftungstechnischen Anlagen müssen die Hygieneanforderungen gemäß VDI 6022 einhalten, d.h. in der Praxis, die Anlage regelmäßig warten zu lassen.
- Bei der Planung und Installation von Klimaanlagen muss in Wohngebieten auch auf die Geräuschentwicklung der Außenaggregate und deren Platzierung geachtet werden. Zu bestimmten Tages- oder Nachtzeiten dürfen Schallgrenzwerte nicht überschritten werden (ab 22:00 Uhr üblicherweise max. 40 dB(A)).
- Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Temperatur am Arbeitsplatz bei 32°C Außentemperatur nicht auf über 26°C ansteigt (Bielefelder Urteil aus 2003).
* EG-Verordnung 842/2006 mit Regelungen über die Emission, Verwendung und Rückgewinnung von bestimmten fluorierten Treibhausgasen
Zu den Dichtheitsprüfungen gibt es weitere Regelungen bezüglich bestimmter Anlagentypen bzw. Leckageerkennungssystemen (EG-VO Nr. 1516/2007)